Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Forstgutachter & Waldbewertung – Sachverständige in Deutschland

Öffentlich bestellte Forstgutachter erstellen Waldwertgutachten bei Kauf, Erbschaft, Enteignung und forstwirtschaftlichen Streitigkeiten sowie Forstschadensgutachten nach Sturmschäden, Borkenkäferbefall und Wildverbiss. Ein vereidigter Sachverständiger für Waldbewertung liefert rechtssichere Grundlagen für Behörden, Gerichte, Banken und Erbengemeinschaften. Alle gelisteten Sachverständigen sind öffentlich bestellt und vereidigt.

Forstgutachter, Förster, Forstbetrieb — was ist der Unterschied?

Ein Förster oder Forstbetriebsleiter bewirtschaftet Wald und gibt forstwirtschaftliche Empfehlungen. Ein öffentlich bestellter Forstgutachter hingegen erstattet neutrale, weisungsungebundene Gutachten – er ist keinem Eigentümer, keiner Behörde und keinem Forstbetrieb verpflichtet. Das macht seine Einschätzung vor Gericht, gegenüber Finanzämtern und bei Erbstreitigkeiten verwertbar, wo ein befangener Rat nicht ausreicht.

Forstgutachter & Waldbewertung-Sachverständige

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Was bedeutet „öffentlich bestellt und vereidigt"?

Die Bezeichnung „Sachverständige/r" ist in Deutschland nicht geschützt – sie darf von jeder Person geführt werden. Die öffentliche Bestellung ist das verlässliche Unterscheidungsmerkmal: Sie setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Prüfverfahren bei der zuständigen Kammer (IHK, Landwirtschaftskammer, Architektenkammer o. a.) voraus, den Nachweis besonderer Sachkunde auf dem geprüften Fachgebiet sowie persönliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit.

Mit der Vereidigung verpflichtet sich der Sachverständige zur weisungsfreien, unparteiischen und persönlichen Gutachtenerstattung. Für gerichtliche Gutachten schreibt die ZPO eine Bevorzugung öffentlich bestellter Sachverständiger vor. Alle in diesem Verzeichnis gelisteten Personen sind öffentlich bestellt und vereidigt.

Wann wird ein Forstgutachter benötigt?

Ein Forstgutachter wird beauftragt, wenn der Wert eines Waldgrundstücks rechtssicher festgestellt werden muss – etwa bei Kauf oder Verkauf, Erbschaft und Erbteilung, Enteignungsverfahren oder Flurneuordnung. Darüber hinaus erstellen Sachverständige für Forstwirtschaft Schadengutachten nach Sturm, Borkenkäferbefall oder Wildverbiss sowie Gutachten für forstwirtschaftliche Streitigkeiten. Ein öffentlich bestellter Forstgutachter ist gerichtlich anerkannt.

Was kostet ein Waldwertgutachten?

Die Kosten eines Waldwertgutachtens richten sich nach der Grundstücksgröße, der Anzahl der Baumarten und Altersklassen sowie dem Anlass. Für kleinere Waldparzellen bis rund 5 Hektar sind Kosten von 600 bis 1.500 Euro üblich. Größere Flächen, komplexe Forstschadensfälle oder gerichtliche Gutachten werden in der Regel nach Zeitaufwand und Stundensatz abgerechnet; je nach Sachverständigem und Region liegt der Stundensatz zwischen 80 und 150 Euro. Bei Erbauseinandersetzungen oder Enteignungsverfahren trägt häufig die aufteilende Instanz oder der Verfahrensgegner die Kosten. Ein kurzes Gespräch mit dem Sachverständigen klärt die konkrete Kostenfrage vor Beauftragung.

Forstgutachter & Waldbewertung-Sachverständige nach Region

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Häufige Fragen

Ich habe Wald geerbt – brauche ich unbedingt ein Gutachten?
Nicht in jedem Fall. Bei einer unkomplizierten Erbteilung unter Einigung aller Beteiligten kann oft ohne Gutachten verfahren werden. Sobald der Waldwert strittig ist – z. B. bei Pflichtteilsansprüchen oder wenn mehrere Erben unterschiedlicher Meinung sind – ist ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen die verlässlichste Grundlage.
Sturmschäden in meinem Wald – wer zahlt, und brauche ich ein Gutachten?
Ob eine Versicherung greift, hängt vom Versicherungsvertrag ab. Für die Schadenfeststellung und die Bemessung des Ersatzes ist ein Forstschadensgutachten eines unabhängigen Sachverständigen oft Voraussetzung – sowohl gegenüber der Versicherung als auch bei Wildschadensforderungen gegen den Jagdpächter.
Kann ein Forstgutachten auch für steuerliche Zwecke eingesetzt werden?
Ja. Waldwertgutachten werden von Finanzämtern bei Erbschaft, Schenkung und Betriebsvermögensermittlung anerkannt, sofern sie von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt wurden.

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