Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

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Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige – gefiltert nach Ihren Angaben.

Sachverständige

11 Ergebnisse gefunden

Thomas Baum

Dipl.-Ing. agr. agr. · ö.b.v. SV · Ingenieur- und Sachverständigenbüro Thomas Baum

48161 Münster

Landwirtschaft
Bodenkunde / Bodenschutz Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden

Johannes Botschek

Dr. · Dipl.-Ing. agr. · Priv.-Doz. Dr. Stoffeinträgen in den Boden und · Sachgebiet 3) · Bodenerosion durch Wasser (Bodenschutz

53115 Bonn

Landwirtschaft Forstwirtschaft Gartenbau, Landschaftsbau und Bäume
Bodenkunde / Bodenschutz Bodenkunde und Bodenschutz

Werner Häusler

Dr. agr.

84172 Buch am Erlbach

Landwirtschaft Forstwirtschaft Gartenbau, Landschaftsbau und Bäume Agrar- und Forstimmobilien
Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Forstbetrieben Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Gartenbaubetrieben

Udo Knauff

Dr. · Dipl.-Ing. agr. Dr. · agr. · ö.b.v. SV Agrarwissenschaftliches Ingenieur- und Sachverständigenbüro Agr.

53894 Mechernich

Landwirtschaft
Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden Bodenkunde / Bodenschutz

Martin Rump

Dr.-Ing. Dr. · Dipl.-Ing. agr. · ö.b.v. SV Landverstand Agrarberatung

36199 Rotenburg an der Fulda

Landwirtschaft Tiere und Pferde Agrar- und Forstimmobilien
Bodenkunde und Bodenschutz Bewertung von Aufwuchs- und Aufwuchsschäden

Günter Voss

Dipl.-Ing. agr. Dr. Dr.

40591 Düsseldorf

Landwirtschaft
Wasserwirtschaft und Meliorationen Bodenkunde / Bodenschutz

Was bedeutet „öffentlich bestellt und vereidigt"?

Die Bezeichnung „Sachverständige/r" ist in Deutschland nicht geschützt – sie darf von jeder Person geführt werden. Die öffentliche Bestellung ist das verlässliche Unterscheidungsmerkmal: Sie setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Prüfverfahren bei der zuständigen Kammer (IHK, Landwirtschaftskammer, Architektenkammer o. a.) voraus, den Nachweis besonderer Sachkunde auf dem geprüften Fachgebiet sowie persönliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit.

Mit der Vereidigung verpflichtet sich der Sachverständige zur weisungsfreien, unparteiischen und persönlichen Gutachtenerstattung. Für gerichtliche Gutachten schreibt die ZPO eine Bevorzugung öffentlich bestellter Sachverständiger vor. Alle in diesem Verzeichnis gelisteten Personen sind öffentlich bestellt und vereidigt.

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