Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
Joachim Peitzsch – Sachverständiger für Forstwirtschaft
Bestellungstenor
Bestellungstenor
Standorterkundung und Forsteinrichtung
86343 Königsbrunn, Bayern · Bestellt von Regierung von Schwaben (Nr. 904)
Über den Sachverständigen
Joachim Peitzsch ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Forstwirtschaft. Die Bestellung erfolgte durch Regierung von Schwaben (Registriernummer 904).
Der Sachverständige ist im Raum Königsbrunn in Bayern tätig.
Qualifikation und Fachgebiete
Regierung von Schwaben · Nr. 904
Forstwirtschaft
Innerhalb der Kategorie Forstwirtschaft verfügt Joachim Peitzsch über Fachkenntnisse in folgenden Bereichen:
Wann wird ein Forstgutachter benötigt?
Ein Forstgutachter wird beauftragt, wenn der Wert eines Waldgrundstücks rechtssicher festgestellt werden muss – etwa bei Kauf oder Verkauf, Erbschaft und Erbteilung, Enteignungsverfahren oder Flurneuordnung. Darüber hinaus erstellen Sachverständige für Forstwirtschaft Schadengutachten nach Sturm, Borkenkäferbefall oder Wildverbiss sowie Gutachten für forstwirtschaftliche Streitigkeiten. Ein öffentlich bestellter Forstgutachter ist gerichtlich anerkannt.
Was bedeutet „öffentlich bestellt und vereidigt"?
Die Bezeichnung „Sachverständige/r" ist in Deutschland nicht geschützt – sie darf von jeder Person geführt werden. Die öffentliche Bestellung ist das verlässliche Unterscheidungsmerkmal: Sie setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Prüfverfahren bei der zuständigen Kammer (IHK, Landwirtschaftskammer, Architektenkammer o. a.) voraus, den Nachweis besonderer Sachkunde auf dem geprüften Fachgebiet sowie persönliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit.
Mit der Vereidigung verpflichtet sich der Sachverständige zur weisungsfreien, unparteiischen und persönlichen Gutachtenerstattung. Für gerichtliche Gutachten schreibt die ZPO eine Bevorzugung öffentlich bestellter Sachverständiger vor. Alle in diesem Verzeichnis gelisteten Personen sind öffentlich bestellt und vereidigt.
Häufige Fragen
Nicht in jedem Fall. Bei einer unkomplizierten Erbteilung unter Einigung aller Beteiligten kann oft ohne Gutachten verfahren werden. Sobald der Waldwert strittig ist – z. B. bei Pflichtteilsansprüchen oder wenn mehrere Erben unterschiedlicher Meinung sind – ist ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen die verlässlichste Grundlage.
Ob eine Versicherung greift, hängt vom Versicherungsvertrag ab. Für die Schadenfeststellung und die Bemessung des Ersatzes ist ein Forstschadensgutachten eines unabhängigen Sachverständigen oft Voraussetzung – sowohl gegenüber der Versicherung als auch bei Wildschadensforderungen gegen den Jagdpächter.
Ja. Waldwertgutachten werden von Finanzämtern bei Erbschaft, Schenkung und Betriebsvermögensermittlung anerkannt, sofern sie von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt wurden.
Weitere Sachverständige
Alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Forstwirtschaft im Verzeichnis finden.